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BAUSTREITSCHLICHTUNG – MEDIATION

S c h l i c h t u n g: eine Alternative zum Rechtsstreit (alternative Streitbeilegung)

Rechtsstreitigkeiten nehmen einen großen Raum in unserer Gesellschaft ein.

Zivilrechtsstreitigkeiten betreffen dabei Bürgerinnen und Bürger in ganz unterschiedlichen Situationen vor allem bei Unfällen, Mietverhältnissen, in

Bauvorhaben und anderen Dienstleistungen.

Konflikte am Bau

Konflikte am Bau sind allgegenwärtig. Rechtsstreitigkeiten sind langwierig und kostenträchtig. Sie belasten die Bauwirtschaft, können das Bauvorhaben entwerten und belasten die am Bau Beteiligten.

Im Rahmen von Bauvorhaben können ganz verschiedene Streitigkeiten auftreten.

Ein typischer Konflikt entsteht, wenn Vergütungsansprüche geltend gemacht, aber nicht erfüllt werden, weil etwa der Bauherr Einwände im Rahmen der Rechnungsprüfung erhebt oder auch Gegenansprüche geltend macht. Hierzu gehören beispielsweise Streitigkeiten über den Umfang des Werklohnes und seiner Sicherung (§§ 631, 648 a BGB) bei Einheits-, Pauschal- oder Stundenlohnabreden, vor allem Nachträge oder Ansprüche des Unternehmers, weil eine vom Auftraggeber zu verantwortende

Bauverzögerung eintritt, § 6 Nr. 6 VOB/B. Der häufigste Konflikt wird allerdings vorliegen, wenn der Bauherr Gewährleistungs- oder auch Schadenersatzansprüche aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Sachmangels gemäß § 634 BGB geltend macht.

Hier stellen sich die im Spannungsfeld von Bautechnik und Baurecht anzusiedelnden Fragen, wann eine Abweichung von Soll- und Ist-Beschaffenheit vorliegt und welche Rechtsfolgen daraus zu ziehen sind.

Daher suchen die Betroffenen durchaus Alternativen zur Beilegung von Konflikten am Bau.

Eine Schlichtung ist ein in Baustreitigkeit internationales erprobtes Verfahren.

Die Besonderheit besteht darin, dass der Schlichter die Sache mit den Parteien kurzfristig verhandelt und dann eine Entscheidung mit Empfehlungscharakter trifft, die dann erst durch die Annahme durch beide Parteien verbindlich wird.

Solang die Schlichtung nicht gescheitert ist, kann im Regelfall eine Klage nicht wirksam erhoben werden. Sinn macht es, wenn der Schlichter selber Techniker ist.

Ist der Schlichter Jurist, sollte er einen Sachverständigen hinzuziehen.

Die unmittelbare Konfliktbeilegung durch eine schlichtende Tätigkeit des Sachverständigen erscheint für die Bürgerinnen und Bürger eine gute Alternative zum kostenintensiven Baurechtsstreit. Weiter fordert der schlichtende Sachverständige die Parteien immer auf die Rechtslage selber zu prüfen.

Ein gangbarer Weg könnte also das Gespräch mit den Parteien nach dem Harvardkonzept sein. Zeigt sich eine Einigungsmöglichkeit, kann der Schlichter diese aufnehmen.

Benötigen die Parteien eine technische Überprüfung, bietet sich das ergänzende Schiedsgutachten an. In einem anschließenden Gespräch werden die Parteien den Konflikt beilegen. Ansonsten kann das Gutachten auch im Rechtsstreit Verwendung finden.

Ablauf einer Schlichtung nach dem RDLG (Rechtsdienstleistungsgesetz §2 Abs. 3 Zif. 4 )

Kontakt zu den Parteien
Schlichtungsvereinbarung mit Kostenregelung
Untersuchung der Streitsache
Verhandlung mit den Parteien
Abschluss- oder Schiedsgutachtervereinbarung mit Kostenregelung
Vorlage des Gutachtens
Abschlussverhandlung

Vorteile eines Konfliktbeendigungsverfahren (Schlichtungsverfahren) ist:

die einzige gute Alternative zum Baurechtsstreit
Konflikt wird in angemessener Zeit beigelegt
Im Vergleich kostengünstig zum langem Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang (Prozessrisiko)
Lösungs- und zielorientierte Methode
weniger Nervenstress
das Gebot der gleichmäßigen Einbindung der Parteien („Waffengleichheit“)
das Gebot des fairen Verfahrens
die Gewährung des rechtlichen Gehörs
das Verbot der Benachteiligung einer Partei
die Wahrung der Vertraulichkeit

Hinweis:

Bereits in den Bauvertrag kann im Einvernehmen mit fairen Partnern eine Schiedsgutachterklausel aufgenommen werden.